Satzung des RV Engter e.V.


§ 1.

 

Der Verein führt den Namen „Reiterverein Engter e.V.“. Der Sitz ist das Kirchspieldorf Engter. Der Verein gehört dem Reiterverband Bersenbrück an und ist durch diesen dem Landesverband Niedersächsischer Reit- und Fahrvereine angeschlossen. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

Der Verein besteht in rechtsfähiger Form. Seine Eintragung im Vereinsregister des Amtsregisters des Amtsgerichts Bersenbrück ist vollzogen.

Der Reiterverein Engter (e.V.) mit Sitz im Kirchspieldorf Engter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Ausbildung und Förderung des Pferdesports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 2.

 

Der Verein ist gemeinnützig und unpolitisch. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3.

 

Die Mitgliedschaft erwerben können alle am Verein interessierte Personen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet ausschließlich der Vorstand, dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist. Jedes Mitglied, das sich in dem Verein besondere Dienste erworben hat, kann auf Antrag mit einer Ehrennadel ausgezeichnet oder im ganz besonderen Falle zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 4.

 

Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5.

 

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

 

1. Sie haben in der Versammlung beratende und beschließende Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder beginnt mit dem 16. Lebensjahr.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, über den Vermögensnachweis des Vereins Auskunft zu erlangen.

 

 

§ 6.

 

Die Mitglieder übernehmen folgende  Pflichten:

 

1. Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu achten.

2. Sie haben den alljährlichen Beitrag pünktlich zu zahlen.

3. Den Verein in jeder Weise zu unterstützen.
Zu diesen Verpflichtungen gehören z. B. Arbeitseinsätze. Die dazu vorgesehenen Zeiten werden vom Vorstand angesetzt und müssen von allen aktiven Mitgliedern wahrgenommen werden. Ersatzweise kann ein Arbeitseinsatz durch Zahlung abgegolten werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

4. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, 

den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 

die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt, ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, zum Beispiel zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

5. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

 

§ 7.

 

1. Der Verein hat folgende Organe:

 

a) den Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzer (davon ist einer der Jugendwart).

 

3 a) Wahlmodus:

 

im Jahr 2000 1. Vorsitzender und Kassierer

im Jahr 2001 3. Vorsitzender und Beisitzer

im Jahr 2002 2. Vorsitzender und Schriftführer

weiter im 3jährigen Turnus.

 

3 b) für 1999 gilt: Wahl des Gesamtvorstandes.

 

                                                                                                 § 8.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

 

Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

 

§ 9.

 

1. Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a) Die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes.

b) Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.

c) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von 6 Tagen mit Angabe der Tagesordnung.

 

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer abzuzeichnen sind.

 

§ 10.

 

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt durch zwei von der Mit-gliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer.

 

§ 11.

 

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Unkosten können erstattet werden.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§12.

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a) durch den Tod des Mitgliedes,

b) durch Austritt aus dem Verein.

 

Austritt ist nur zum Ende des Jahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich erklärt werden,

 

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Er wird von der Mitgliederversammlung ausgesprochen und bedarf der Begründung.

Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht an das Vereinsvermögen, sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr, sowie der sonst fällig werdenden Leistungen verpflichtet.

 

d) Bei 1-jähriger Nichtzahlung des Vereinsbeitrages erfolgt der Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand.

 

§ 13.

 

Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten erschienenen Mitglieder erfolgen.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins

 

a) an die Stadt Bramsche,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14.

 

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 1.3.2011 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

 

 

 

Bramsche, den 1. März 2011